Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild-  oder  Tonträger
aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig
Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen
des  Bild-  oder  Tonträgers;  die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen
jedoch  bereits  fünfzig  Jahre  nach   der   Darbietung,   diejenigen   des
Veranstalters  fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach  §
69 zu berechnen.


converted with guide2html by Kochtopf