Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger
aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig
Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen
des Bild- oder Tonträgers; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen
jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des
Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach §
69 zu berechnen.
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